Diese allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Eintrittskarten und sonstigen Produkten und Dienstleistungen sowie den Besuch von Veranstaltungen („Veranstalterin-AGB“)
1. Vertragliche Grundlagen
1. Geltung der AGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Veranstalterin-AGB“)
regeln
a) den Verkauf von Eintrittskarten oder anderen Zutrittsberechtigungen, z.B.
Armbänder, für verschiedene Veranstaltungen („Tickets“) und sonstige
Dienstleistungen und Produkte über die Veranstalterin (Monika Kallausch,
Grinzinger Allee 46, 1190 Wien), im Folgenden „Veranstalterin“ genannt.
2. Tickets
2.1 Zustandekommen des Vertrages. Angaben zu den Veranstaltungen, insbesondere
Veranstaltungsort, Veranstaltungsbeginn oder Veranstaltungsinhalt werden von der
Veranstalterin auf der Website und in sonstigen Ankündigungen zur Verfügung gestellt.
2.2 Ticketbestellungen ab 18 Jahren oder mit Zustimmung der gesetzlichen
Vertreterin. Der Erwerb von Tickets, Produkten und sonstigen Dienstleistungen ist nur
Personen mit einem Mindestalter von 18 Jahren und uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit
oder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin gestattet.
2.3 Widerrufsrecht Es besteht für die KäuferIn kein Widerrufsrecht beim Kauf von Tickets.
2.4 Ticket-Erwerb. Mit dem Erwerb eines Tickets erhält die KäuferIn das Recht, die auf
dem Ticket bezeichnete Veranstaltung zu besuchen. Tickets sind nach Erhalt an einem
sicheren Ort aufzubewahren und vor schädigenden Einflüssen, wie z.B. direkter
Sonneneinstrahlung, Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeit zu schützen, da eine Unleserlichkeit
der Angaben auf dem Ticket, die für die Einlasskontrolle wichtig sind, zur Ungültigkeit des
Tickets und damit zum Verlust des Zutrittsrechts führen kann.
3. Pflicht der KäuferIn zur Prüfung von Veranstaltungsänderungen oder –absagen.
Es
obliegt der KäuferIn selbst, das unveränderte Stattfinden der Veranstaltung, insbesondere am
Tag der Veranstaltung, durch die vom Veranstalter selbst herausgegebenen Informationen zu
prüfen und hierzu insbesondere das Internetangebot der VeranstalterIn, der auftretenden
KünstlerIn, sowie sonstigen allgemein zugänglichen Quellen einschließlich Presse und
Rundfunk zu entnehmen.
4. Gewährleistung, Rückerstattung und Haftung
4.1 Inhaltliche Änderungen von Veranstaltungen. Die VeranstalterIn kann das Programm
ändern, wenn besondere Vorkommnisse oder Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches
der VeranstalterIn liegen, dies erfordern. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Umtausch
der Tickets oder Erstattung des Ticketpreises, soweit die Änderung unwesentlich ist. Ziffer
4.2 (b) bleibt hiervon unberührt.
4.2 Absage, Abbruch oder Verlegung von Veranstaltungen. Wird eine Veranstaltung
aufgrund eines Umstandes abgesagt oder abgebrochen, den die VeranstalterIn nicht zu
vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), ist das Recht der BesucherIn, vom Vertrag
zurückzutreten, ausgeschlossen. Wird eine Veranstaltung, für die Tickets erworben wurden,
verschoben, bleiben die Tickets in der Regel für die nun an anderem Datum stattfindende
Veranstaltung gültig. Ist die TicketkäuferIn an dem Termin der verlegten Veranstaltung
nachweislich verhindert, ist sie berechtigt, binnen der jeweils angegebenen Frist gegenüber
der VeranstalterIn den Rücktritt vom Vertrag zu erklären; wird keine Frist angegeben, gilt
standardmäßig eine Frist von 48 Stunden vor dem Datum der verschobenen Veranstaltung.
Erklärt die TicketkäuferIn wirksam den Rücktritt, erhält sie den aufgedrucktenTicketpreis
zurück; Gebühren für bereits von der VeranstalterIn erbrachte Leistungen sind nicht
erstattungsfähig. Die Erstattung umfasst den aufgedruckten Ticketpreis und erfolgt
ausschließlich an die ursprünglichen TicketkäuferInnen. Für die Rückerstattung im Fall der
Absage eines Konzertes gelten die Rückerstattungsbedingungen bei Konzertabsage.
5. Zutritt und Teilnahme zu Veranstaltungen.
5.1 Verhaltensregeln. Beim Besuch einer Veranstaltung sind die Bestimmungen und Regeln
des Veranstalters und der Spielstätte (nachfolgend zusammengefasst „Verhaltensregeln“) zu
beachten. Verhaltensregeln ergeben sich insbesondere auch aus der Hausordnung der
jeweiligen Spielstätte, dortigen Hinweisen, Anweisungen von Servicepersonal oder
Durchsagen. Ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln oder inakzeptables Verhalten, das mit
großer Wahrscheinlichkeit Störungen im Veranstaltungsablauf, Beschädigungen der
Veranstaltungsstätte, Sicherheitsvorrichtungen oder der Bühnentechnik verursacht, oder eine
erhebliche Belästigung oder eine Rechtsverletzung anderer bewirkt, berechtigt die
VeranstalterIn, die BesucherIn des Veranstaltungsorts zu verweisen. Gleiches gilt für die
Verweigerung des Einlasses.
5.2 Einlasskontrollen. Das eingesetzte Sicherheitspersonal kann am Einlass eines
Veranstaltungsortes Durchsuchungen von Personen und mitgeführten Taschen etc.
durchführen, um die Sicherheit der BesucherInnen oder die Einhaltung der Verhaltensregeln
zu gewährleisten.
5.3 Verspätetes Erscheinen. Zuspätkommende haben keinen Anspruch darauf, sofort
eingelassen zu werden. Die VeranstalterIn wird versuchen, Zuspätkommende zu einem
günstigen Zeitpunkt, der die Aufführung nicht stört, z.B. in einer Pause, einzulassen.
5.4 Vorzeitiges Verlassen der Spielstätte. Bei Verlassen des Veranstaltungsortes vor Ende
der Veranstaltung kann ein erneuter Einlass verwehrt werden.
5.5 Bild- und Tonaufnahmen der Veranstalterin. Die Veranstalterin weist darauf hin, dass
bei Veranstaltungen Bild- und Tonaufnahmen angefertigt werden und die BesucherInnen als
Teil des Publikums hiervon betroffen sein können. Der BesucherIn obliegt es selbst, sich
über die Durchführung solcher Aufnahmen vor Erwerb des Tickets bei der VeranstalterIn zu
informieren.
5.6 Bild- und Tonaufnahmen durch BesucherInnen. Die Befugnisse zum Anfertigen und
der Nutzung von Bild- und Tonaufnahmen richten sich nach den Veranstalter-AGB. Die
Anfertigung von Aufnahmen zu anderen als rein privaten Zwecken bedarf in jedem Fall der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der VeranstalterIn. Die Löschung oder Zerstörung
entsprechender Aufnahmen kann verlangt werden.
6. Besondere Regelungen für Veranstaltungen anlässlich Covid-19.
Es gelten die
gesetzlichen Covid-19 Regelungen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Geltendes Recht. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Österreich
unter Ausschluss des Österreichischen Internationalen Privatrechts (ÖPR) und des UN-
Kaufrechts (CISG) Anwendung.
7.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der alleinige Erfüllungsort für Lieferungen,
Leistungen sowie Zahlungen ist Wien. Ist der Ticketkäufer Unternehmer, ist Wien
ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt im Fall von
grenzüberschreitenden Verträgen auch für Verbraucher; hier behält sich die VeranstalterIn
das Recht vor, auch jedes andere international zuständige Gericht anzurufen.
7.3 Übertragung von Rechten. Die Veranstalterin ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus
diesem Vertragsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen ganz oder teilweise
auf einen Dritten zu übertragen.
Stand: Dezember 2022